DES TANZSPORTCLUBS
TSC Hot Peppers 98 e.V.
in Mönchengladbach
Satzung
DES TANZSPORTCLUBS
TSC Hot Peppers 98 e.V.
in Mönchengladbach
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1.1. Der im Jahre 1998 gegründete Verein führt den Namen „TSC Hot Peppers 98“ (e.V.).
1.2. Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach unter der Nr. VR 2052 eingetragen.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 VEREINSZWECK
2.1. Der Verein mit Sitz in Mönchengladbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
2.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.3.1. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
2.3.2. entsprechende Organisation eines geordneten Übungs- und Kursbetriebes im Bereich des Freizeit- und Breitensports,
2.3.3. Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
2.3.4. Beteiligung an Vorführungen
2.3.5. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Aktion Mensch e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 VERBANDSMITGLIEDSCHAFTEN
4.1. Der Verein ist Mitglied in Bünden und Verbänden gemäß Anlage 1.
4.2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 4.1. als verbindlich an.
4.3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand über den Eintritt in und den Austritt aus Bünde, Verbände und Organisationen beschließen.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
Der Verein führt ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
5.1. Ordentliche Mitglieder sind:
5.1.1. natürliche Personen, die aktiv am Sportbetrieb teilnehmen,
5.1.2. natürliche Personen, die nicht am Sportbetrieb teilnehmen.
5.2. Außerordentliche Mitglieder sind:
5.2.1. Schüler, Studenten, Junioren in Berufsausbildung oder Grundwehrdienst
5.2.2. Jugendliche bis zum Eintritt der Volljährigkeit nach deutschem Recht (Vollendung des 18. Lebensjahres)
5.3. Juristische Personen können nur als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
5.4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 6 ERWERB UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
6.1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
6.2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand abschließend.
6.3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen (nach deutschem Recht) bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
6.4. Die Mitgliedschaft endet durch:
6.4.1. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
6.4.2. Ausschluss aus dem Verein,
6.4.3. Streichung aus der Mitgliederliste,
6.4.4. Tod,
6.4.5. Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (fördernde Mitglieder).
6.5. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
6.6. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn:
6.6.1. es sich mit seinen finanziellen Verpflichtungen länger als 3 Monate im Rückstand befindet und diese trotz Mahnung nicht ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
6.6.2. der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist oder das Mitglied über die beim Verein hinterlegten Kontaktdaten nicht erreichbar ist.
6.7. Ausschluss aus dem Verein
6.7.1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
6.7.1.1. grob gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins oder mit in Verbindung stehenden Sportstättenbetreibern schuldhaft verstößt;
6.7.1.2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
6.7.1.3. sich grob unsportlich verhält;
6.7.1.4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
6.7.2. Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes und durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem eventuell Ausgeschlossenen ist der Ausschluss unverzüglich mitzuteilen.
6.7.3. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
6.8. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
6.9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
7.1. Jedes Mitglied ist nach Maßgabe der Satzung und sonstigen Anordnungen zur Teilnahme an sämtlichen Organen und Veranstaltungen sowie zur Benutzung von Einrichtungen des Vereins berechtigt.
7.2. Rechte aus Mitgliedschaft können erst nach Zahlung der Gebühr und Beiträge geltend gemacht werden.
7.3. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung und sonstigen Anordnungen des Vereins.
7.4. Jedes Mitglied hat die in der aktuell geltenden Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeiträge gemäß § 9 fristgerecht und in der Regel bargeldlos zu entrichten.
7.5. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Daten (E-Mail-Adresse, Anschrift) unverzüglich dem Verein schriftlich mitzuteilen.
§ 8 DATENSCHUTZ
8.1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
8.2. Für detaillierte Informationen zur Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der Daten wird auf die separat veröffentlichte Datenschutzordnung verwiesen, die vom Vorstand erstellt wird.
§ 9 BEITRÄGE
9.1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Sie werden in der jeweils gültigen Beitragsordnung genannt. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
9.2. Die Mitgliedsbeiträge werden von den Mitgliedern fristgerecht zu Gunsten des Vereinskontos jeweils zum Beginn eines Vierteljahres (01.01.; 01.04.; 01.07.; 01.10.) überwiesen. Andere Zahlungsarten sind auf Beschluss des Vorstandes hin möglich.
9.3. Sind zwei Erwachsene (verheiratet oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebend) als aktives Mitglied angemeldet, sind deren Kinder bis zum Eintritt der Volljährigkeit nach deutschem Recht (aktuell: Vollendung des 18. Lebensjahres) vom Beitrag befreit. Bei Alleinerziehenden kann im Ermessen des Vorstands eine gesonderte Regelung gefunden werden.
9.4. Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit nach deutschem Recht (aktuell: Vollendung des 18. Lebensjahres) als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.
9.5. Außerordentliche Mitglieder gemäß § 5.2.1. werden als ordentliche Mitglieder beitragsmäßig veranlagt, sobald der Grund für eine außerordentliche Mitgliedschaft erlischt.
9.6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
9.7. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
9.8. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
9.9. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 10 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
11.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
11.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden und jeweils bis zum 31. März durchgeführt werden.
11.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der geschäftsführende oder der Gesamtvorstand beschließt, oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
11.4. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Die Form ist durch den Vorstand bei der Einladung festzulegen.
11.5. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann auch schriftlich im sogenannten Umlaufverfahren erfolgen.
11.6. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
11.7. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Zwischen Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.
11.8. Mit Einberufung der (ordentlichen) Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
11.8.1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
11.8.2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
11.8.3. Entgegennahme der Berichte
11.8.4. Entlastung des Gesamtvorstandes
11.8.5. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
11.8.6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
11.9. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu übergeben sowie der Haushaltsplan für das kommende Jahr vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen sowie die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer vorzunehmen.
11.10. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt weiterhin:
11.10.1. Änderung der Satzung
11.10.2. Entscheidung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern
11.10.3. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat
11.10.4. Wahl irgendwelcher Ausschüsse und Gremien
11.10.5. Erwerb und Veräußerung von beweglichen Vereinsvermögen
11.10.6. Auflösung des Vereins
11.11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist das Verhältnis von Ja- zu Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
11.12. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
11.13. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die volljährig nach dem deutschen Recht sind (aktuell: die das 18. Lebensjahr vollendet haben). Eine Stimme ist nicht übertragbar.
11.14. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht möglich.
11.15. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
11.16. Satzungsänderungen können mit ¾-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
11.17. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Je ein Exemplar der Niederschrift ist innerhalb von 4 Wochen an jedes Vorstandsmitglied auszuhändigen. Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 12 DER VORSTAND
12.1. Der Vorstand besteht aus dem:
12.1.1. 1. Vorsitzenden
12.1.2. 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender)
12.1.3. Kassenwart
12.1.4. Schriftführer und Pressewart
12.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden jeweils zusammen oder den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, vertreten. Für die laufenden Bankgeschäfte mit der SSK Mönchengladbach reichen ausnahmsweise jeweils die alleinigen Unterschriften des/der Kassenwartes/in oder des 1. Vorsitzenden.
12.3. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen, welches jedoch von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Kündigt ein Vorstandsmitglied sein Mandat vorzeitig, so hat es aus Schadenminderungsgründen die übernommenen Aufgaben bis zur wirksamen Benennung eines Nachfolgers, welcher unverzüglich zu wählen ist, uneingeschränkt weiterzuführen und den Aufgaben-Bereich nebst aller Unterlagen nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns vollständig an den Nachfolger oder den 1. Vorsitzenden zu übergeben. Würde die vorzeitige Kündigung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder im Ergebnis zu einer Beschluss- bzw. Handlungsunfähigkeit des Vorstandes führen, so sind die Kündigenden verpflichtet, sich zuvor an der Wahl eines geeigneten Nachfolgers aktiv zu beteiligen, damit ein Mangel in der Geschäftsführung nicht eintritt. Eine Kündigung wird daher frühestens dann wirksam, wenn der Vorstand mindestens die zur Geschäftsführung notwendigen Ersatzvorstandsmitglieder gewählt hat. Diese Verpflichtung wird hinfällig, wenn sich herausstellt, dass ein notwendiges Ersatzvorstandsmitglied nicht zu finden ist.
12.4. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
12.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist eine Vorstandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine erneute Vorstandsversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Vorstand kann Mehrheitsbeschlüsse in virtuellen Vorstandssitzungen sowie im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail, virtueller oder Telefonkonferenz mitwirken. In virtuellen und Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
12.6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit 1-facher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
12.7. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht aber Mitglieder, welche gleichzeitig Vorstandsmitglied in einem anderen Tanzsportverein sind.
§ 13 KASSENPRÜFER
Die Prüfung der Jahresabrechnung erfolgt durch zwei Vereinsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Jahresabrechnung des Vorstandes zu prüfen und müssen über die Ergebnisse ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung schriftlich berichten.
§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS
14.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
14.2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig ist.
14.3. Bei Auflösung des Vereins gelten die Regelungen nach § 3.5.
§ 15 GÜLTIGKEIT DIESER SATZUNG
15.1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am … beschlossen.
15.2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
15.3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Stand: 10.03.2024